Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
§ 16
ZPOAllgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Gerichtsstand
Stand 2026-05-06