(1)Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.(2)Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.← § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung →