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Jurafuchs

§ 37

ZPO
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Stand 2026-03-26
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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