Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__422.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).