Jurafuchs

§ 165

ZPO
Beweiskraft des Protokolls
Mündliche Verhandlung
Stand 2026-05-06
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.