Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
§ 165
ZPOBeweiskraft des Protokolls
Mündliche Verhandlung
Stand 2026-05-06