Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__191.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).