Jurafuchs

§ 704

ZPO
Vollstreckbare Endurteile
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
Prüfungsschema: Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vor § 704 ZPO)
  1. Titel
  2. Klausel
  3. Antrag
  4. Zustellung
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben