Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__832.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).