Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
§ 832
ZPOPfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2026-05-06