(1)
Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2)
Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe bei Widerklage
- Obersatz: Ergebnis von Klage und Widerklage
- Zulässigkeit der Klage
- Begründetheit der Klage
- Zulässigkeit der Widerklage
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen der Widerklage
- Besondere Prozessvoraussetzungen der Widerklage
- Begründetheit der Widerklage
- Prozessuale Nebenentscheidungen von Klage und Widerklage
Prüfungsschema: Tatbestand Zivilurteil: Widerklage (gemeinsamen Sachverhalt)
- Einleitungssatz zu Klage und Widerklage
- Unstreitiges zu Klage und Widerklage
- Streitiger Klägervortrag zu Klage und Widerklage
- Bestrittener Klägervortrag
- Qualifiziertes Bestreiten des Klägers zum Beklagtenvortrag
- Kleine Prozessgeschichte
- Anträge von Klage und Widerklage
- Streitiger Beklagtenvortrag zu Klage und Widerklage
- Qualifiziertes Bestreiten des Beklagten zum Klägervortrag zur Klage
- Bestrittener Beklagtenvortrag zur Widerklage
- Große Prozessgeschichte
Prüfungsschema: Tatbestand Zivilurteil: Widerklage (verschiedene Sachverhalte)
- Einleitungssatz zu Klage und Widerklage
- Unstreitiges zur Klage
- Streitiger Klägervortrag zur Klage
- Kleine Prozessgeschichte zur Klage
- Klageanträge
- Streitiger Beklagtenvortrag zur Klage
- Überleitungssatz zur Widerklage
- Unstreitiges zur Widerklage
- Streitiger Beklagtenvortrag zur Widerklage
- Kleine Prozessgeschichte zur Widerklage
- Widerklageanträge
- Streitiger Klägervortrag zur Widerklage
- Große Prozessgeschichte
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