Jurafuchs

§ 261

ZPO
Rechtshängigkeit
Verfahren bis zum Urteil
Stand 2026-05-06
(1)
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2)
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3)
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung
  1. Gesamtergebnis
  2. Zulässigkeit der Klage
    1. Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage
    2. Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
      1. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
      2. Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
      3. Feststellungsinteresse, § 256 ZPO
  3. Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
  4. Begründetheit der Klage
    1. Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
    2. Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
      1. Ursprünglich zulässige Klage
      2. Ursprünglich begründete Klage
      3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
      4. Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
  5. Kostenentscheidung
  6. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben