Jurafuchs

§ 263

ZPO
Klageänderung
Verfahren bis zum Urteil
Stand 2026-05-06
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigung
  1. Gesamtergebnis
  2. ggf. Auslegung des Klageantrags
  3. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
  4. Zulässigkeit der Feststellungsklage
    1. Zuständigkeit des Gerichts
    2. Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO
  5. Begründetheit der Feststellungsklage
    1. Ursprünglich zulässige Klage
    2. Ursprünglich begründete Klage
    3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
    4. Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage aufgrund des erledigenden Ereignisses
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Prüfungsschema: Sachliche Klageänderung
  1. Wirksame Erklärung der Klageänderung
  2. Vorliegen einer Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO)
    1. Privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO?
    2. Änderung des Streitgegenstands?
  3. Einwilligung des Beklagten (§§ 263 Alt. 1, 267 ZPO)?
    1. Ausdrückliche Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 263 Alt. 1 ZPO)?
    2. Vermutete Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 267 ZPO)?
  4. Sofern keine Einwilligung des Beklagten: Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 263 Alt. 2 ZPO)?
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Prüfungsschema: Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung + Erledigung
  1. ggf. Auslegung des Klageantrags
  2. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
  3. Zulässigkeit der Feststellungsklage
    1. Zuständigkeit des Gerichts
    2. Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO)
  4. Begründetheit der Feststellungsklage
    1. Ursprünglich zulässige Klage
    2. Ursprünglich begründete Klage
    3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit (Aufrechnung durch Beklagten)
    4. Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
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