Jurafuchs

§ 264

ZPO
Keine Klageänderung
Verfahren bis zum Urteil
Stand 2026-05-06
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigung
  1. Gesamtergebnis
  2. ggf. Auslegung des Klageantrags
  3. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
  4. Zulässigkeit der Feststellungsklage
    1. Zuständigkeit des Gerichts
    2. Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO
  5. Begründetheit der Feststellungsklage
    1. Ursprünglich zulässige Klage
    2. Ursprünglich begründete Klage
    3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
    4. Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage aufgrund des erledigenden Ereignisses
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Prüfungsschema: Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung
  1. Gesamtergebnis
  2. Zulässigkeit der Klage
    1. Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage
    2. Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
      1. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
      2. Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
      3. Feststellungsinteresse, § 256 ZPO
  3. Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
  4. Begründetheit der Klage
    1. Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
    2. Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
      1. Ursprünglich zulässige Klage
      2. Ursprünglich begründete Klage
      3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
      4. Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
  5. Kostenentscheidung
  6. Vorläufige Vollstreckbarkeit
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Prüfungsschema: Sachliche Klageänderung
  1. Wirksame Erklärung der Klageänderung
  2. Vorliegen einer Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO)
    1. Privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO?
    2. Änderung des Streitgegenstands?
  3. Einwilligung des Beklagten (§§ 263 Alt. 1, 267 ZPO)?
    1. Ausdrückliche Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 263 Alt. 1 ZPO)?
    2. Vermutete Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 267 ZPO)?
  4. Sofern keine Einwilligung des Beklagten: Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 263 Alt. 2 ZPO)?
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Prüfungsschema: Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung + Erledigung
  1. ggf. Auslegung des Klageantrags
  2. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
  3. Zulässigkeit der Feststellungsklage
    1. Zuständigkeit des Gerichts
    2. Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO)
  4. Begründetheit der Feststellungsklage
    1. Ursprünglich zulässige Klage
    2. Ursprünglich begründete Klage
    3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit (Aufrechnung durch Beklagten)
    4. Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
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