Jurafuchs

§ 34

ZPO
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Gerichtsstand
Stand 2026-05-06
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

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1 interaktive Fall zu § 34 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.