Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)
- Zulässigkeit des Antrags
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
- Statthaftigkeit der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)
- Zuständigkeit des Gerichts (§§ 937, 942 ZPO)
- Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
- Form (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
- Inhalt (§ 938 ZPO)
- Rechtsschutzbedürfnis
- Begründetheit des Antrags
- Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs (§§ 935, 940 ZPO)
- Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds (§§ 935, 940 ZPO)
- Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
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