(1)
Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2)
Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
(4)
Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend.
(5)
Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für elektronische Dokumente gelten § 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend.
(6)
Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind:
1.
bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1;
2.
bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst
a)
der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sowie
b)
die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts.
§ 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7)
Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen.
(8)
Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen.
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