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Jurafuchs

§ 104

BGB
Geschäftsunfähigkeit
Stand 2026-04-13
Geschäftsunfähig ist: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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