Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__750.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).