Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.← § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit§ 1581 Leistungsfähigkeit →