Jurafuchs

§ 1153

BGB
Übertragung von Hypothek und Forderung
Hypothek
Stand 2026-05-04
(1)
Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2)
Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Prüfungsschema: Zweiterwerb der Hypothek
  1. Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB
  2. Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB
  3. Berechtigung hinsichtlich der Forderung
  4. Berechtigung bezüglich der Hypothek
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben