(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1153.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).