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Jurafuchs

§ 1153

BGB
Übertragung von Hypothek und Forderung
Stand 2026-04-13
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

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