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Jurafuchs

§ 397

BGB
Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Stand 2026-04-13
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

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