(1)
Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2)
Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 1813 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.