(1)
Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Prüfungsschema: Possessorischer Anspruch wegen Besitzentziehung (§ 861 BGB)
- Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht
- Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners
- Kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB
- Kein Erlöschen nach § 864 BGB
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