Jurafuchs

§ 888

BGB
Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Stand 2026-05-04
(1)
Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2)
Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
Prüfungsschema: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung (§ 888 BGB)
  1. Bestehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des Anspruchstellers
  2. Eingetragenes Recht zugunsten des Anspruchsgegners
  3. Eingetragenes Recht beruht auf vormerkungswidriger Verfügung (§ 883 Abs. 2 BGB)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben