Jurafuchs

§ 990

BGB
Haftung des Besitzers bei Kenntnis
Ansprüche aus dem Eigentum
Stand 2026-05-04
(1)
War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2)
Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Prüfungsschema: EBV - Schadensersatz bei Bösgläubigkeit (§§ 989,990 I BGB)
  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses
  2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
  3. Bösgläubiger Besitzerwerb oder Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht
  4. Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers
  5. Schaden des Eigentümers
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Prüfungsschema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
  2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
  3. Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)
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