Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
§ 2135
BGBMiet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
Einsetzung eines Nacherben
Stand 2026-05-04