Jurafuchs

§ 2042

BGB
Auseinandersetzung
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Stand 2026-05-04
(1)
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2)
Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 2042 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.