Jurafuchs

§ 313

BGB
Störung der Geschäftsgrundlage
Anpassung und Beendigung von Verträgen
Stand 2026-05-04
(1)
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2)
Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3)
Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Prüfungsschema: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
  1. Anwendbarkeit des § 313 BGB
    1. Vertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 1 BGB)
    2. Kein Vorrang anderer Regelungen
  2. Umstand (§ 313 Abs. 1 BGB) oder Vorstellung (§ 313 Abs. 2 BGB) ist relevante Grundlage des Vertrags geworden
  3. Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) oder wesentliche Vorstellungen über die Geschäftsgrundlage haben sich als falsch herausgestellt (§ 313 Abs. 2 BGB) (reales Element)
  4. Parteien hätten bei Kenntnis des Wegfalls/ Fehlens Geschäft nicht/ nicht so abgeschlossen (hypothetisches Element)
  5. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (normatives Element)
  6. Rechtsfolge
    1. Vertragsanpassung
    2. Rücktritt bzw. Kündigung
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