Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
§ 1842
BGBVoraussetzungen für das Kreditinstitut
Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
Stand 2026-05-04