Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.§ 424 BGB in Jurafuchs lernenSchuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB→Überblick: Rechtsfolgen im Außenverhältnis II→Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 423 Wirkung des Erlasses§ 425 Wirkung anderer Tatsachen →