Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.Kostenlose Lern-AppDiese Norm interaktiv erleben1 interaktive Fall zu § 1968 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.Gubener Verfolgungsfall (Fokus Schaden)→← § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten§ 1969 Dreißigster →