(1)Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.(2)Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.← § 740a Beendigung der Gesellschaft§ 740c Ausscheiden eines Gesellschafters →