(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__740b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).