(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1471.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).