(1)Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.(2)Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.← § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts →