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Jurafuchs

§ 1471

BGB
Beginn der Auseinandersetzung
Stand 2026-04-13
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.

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