(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen 1.gemeinschaftlichen Vormündern,2.mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,3.dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1793.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).