Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
§ 1625
BGBAusstattung aus dem Kindesvermögen
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Stand 2026-05-04