Jurafuchs

§ 663

BGB
Anzeigepflicht bei Ablehnung
Auftrag
Stand 2026-05-04
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 663 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.