Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.← § 2019 Unmittelbare Ersetzung§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen →