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Jurafuchs

§ 2020

BGB
Nutzungen und Früchte
Stand 2026-04-13
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

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