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Jurafuchs

§ 1677

BGB
Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
Stand 2026-04-13
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

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