Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§ 1677
BGBBeendigung der Sorge durch Todeserklärung
Elterliche Sorge
Stand 2026-05-04