Jurafuchs

§ 2336

BGB
Form, Beweislast, Unwirksamwerden
Pflichtteil
Stand 2026-05-04
(1)
Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2)
Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3)
Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4)
(weggefallen)