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Jurafuchs

§ 1290

BGB
Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Stand 2026-04-13
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

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