Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
§ 1290
BGBEinziehung bei mehrfacher Verpfändung
Pfandrecht an Rechten
Stand 2026-05-04