Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__650s.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).