(1)
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Prüfungsschema: Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch wegen Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
- Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen
- Eignung zur Kreditgefährdung
- Rechtswidrigkeit
- Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr
Prüfungsschema: Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
- Tatbestand
- (Drohende) Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB
- Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr
- Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer
- Keine Duldungspflicht / Rechtswidrigkeit
- Rechtsfolge: Unterlassung der bevorstehenden Störung
Prüfungsschema: Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog)
- Tatbestand
- Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB
- Fortdauernde Beeinträchtigung
- Keine Duldungspflicht
- Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer
- Rechtsfolge: Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung
Prüfungsschema: Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch
- Dogmatische Herleitung
- Tatbestand
- Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts
- Hoheitlicher andauernder Eingriff
- Abgrenzung hoheitliches / privatrechtliches Handeln
- Eingriffscharakter des Handelns
- Eingriff besteht und dauert an
- Rechtswidrigkeit des Eingriffs
- Rechtsfolge
- Unterlassung des rechtswidrigen Eingriffs
- Anspruchsgrenzen
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