Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.
§ 1278
BGBErlöschen durch Rückgabe
Pfandrecht an Rechten
Stand 2026-05-04