Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1278.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).