Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1101.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).