Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
§ 1717
BGBErfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Beistandschaft
Stand 2026-05-04