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Jurafuchs

§ 1717

BGB
Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Stand 2026-04-13
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

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