Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Prüfungsschema: Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 (§ 282 BGB)
- Schuldverhältnis
- Schutzpflichtverletzung
- Schutzpflicht
- Verletzung der Schutzpflicht
- Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)
- Vertretenmüssen des Schuldners
- Eigenes Vertretenmüssen
- Zurechnung des Verschuldens eines Dritten (§ 278 BGB)
- Unzumutbarkeit (§ 282 BGB)
- Schaden (§§ 249 ff. BGB)
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