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Jurafuchs

§ 686

BGB
Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Stand 2026-04-13
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

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