Jurafuchs

§ 686

BGB
Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Geschäftsführung ohne Auftrag
Stand 2026-05-04
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.