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Jurafuchs

§ 603

BGB
Vertragsmäßiger Gebrauch
Stand 2026-04-13
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

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