Jurafuchs

§ 394

BGB
Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Aufrechnung
Stand 2026-05-04
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 394 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.