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Jurafuchs

§ 754

BGB
Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Stand 2026-04-13
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

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