Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__754.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).