Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
Prüfungsschema: Übereignung nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB
- Übereignung nach § 929 S. 1, 931 BGB scheitert an Berechtigung
- Einigung
- Abtretung des Herausgabeanspruchs
- Einigsein
- Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
- Verkehrsgeschäft
- Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) oder Erlangung des Besitzes vom Besitzmittler (§ 934 Alt. 2 BGB)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers bei Besitzerlangung
- Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)
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