Jurafuchs

§ 1065

BGB
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Nießbrauch an Sachen
Stand 2026-05-04
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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